Hauptschule

Hauptschule

In der Hauptschule werden Schülerinnen und Schüler in kleinen Klassen durch lebensnahe Lernangebote motiviert, ihren Bildungsgang zunehmend selbstständig zu gestalten. Die Kinder erhalten in kleinen Lerngruppen zusätzliche Angebote:

  • zum sozialen und praktischen Lernen
  • zur Förderung und Forderung in den Fächern Deutsch und Mathematik

In den Hauptfächern wird auf eine gezielte berufspraktische Grundbildung Wert gelegt. Die Schülerinnen und Schüler können aus einem Wahlpflichtangebot wählen und dabei eigene Schwerpunkte bilden, um ihre Interessen und Fähigkeiten fortzuentwickeln.
In den Fächern Mathematik und Englisch wird durch Leistungskurse auf die unterschiedlichen Lernfähigkeiten Rücksicht genommen.

Wechsel in die Realschule:

(1) Die Berechtigung zum Übergang* besteht

  • von der Hauptschule in die Realschule, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik höchstens 2,4 und in den übrigen Fächern höchstens 3,0 beträgt;
  • von der Hauptschule in das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik jeweils mindestens die Note „gut“, in einer zweiten Fremdsprache als Wahlsprache mindestens die Note „gut“ und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 erreicht worden ist;
  • von der Realschule in das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in einer zweiten Fremdsprache als Wahl- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note „befriedigend“ und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,0 erreicht worden ist.

1. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Leistungen in einem Fach mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind. 2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang stellt die Klassenkonferenz fest. 3.Die Feststellung wird im Zeugnis vermerkt. 4. Die Schule berät bei der Entscheidung über den Übergang. 5. Für den Übergang zwischen den Zweigen einer Kooperativen Gesamtschule gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) 1. Der Übergang nach Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers auf Beschluss der Klassenkonferenz ist von der Hauptschule, der Realschule, dem Gymnasium oder der Gesamtschule auf eine Schule einer anderen der genannten Schulformen und zwischen den Zweigen einer Kooperativen Gesamtschule möglich. 2. Lässt die Klassenkonferenz den Übergang zu, so bestimmt sie zugleich die andere Schulform oder den anderen Zweig der Kooperativen Gesamtschule und den Schuljahrgang. 3Die aufnehmende Schule ist an diesen Beschluss gebunden.

(3) Die Beschränkung der Aufnahme in Ganztagsschulen und Gesamtschulen richtet sich nach § 59a NSchG.

*Quelle: Aufgrund des §60 Abs.1 Nrn.2 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.244), wird verordnet: E r s t e r A b s c h n i t t Gemeinsame Vorschriften §9